Arbeitgeberzuschüsse zur französischen Krankenversicherung nicht steuerfrei

Zuschüsse zu einer Krankenversicherung, die ein inländischer Arbeitgeber an einen Arbeitnehmer für dessen freiwillige Beiträge zu einer Versicherung in der französischen gesetzlichen Krankenversicherung (CPAM) leistet, sind nicht steuerfrei. Ein Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung ist steuerfrei, wenn der Arbeitgeber hierzu nach sozialversicherungsrechtlichen oder anderen gesetzlichen Vorschriften verpflichtet ist. Eine gesetzliche Verpflichtung zum teilweisen Ersatz der Arbeitnehmeraufwendungen besteht, wenn der Arbeitnehmer in einer deutschen gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert ist. Für geleistete Beiträge zu einer französischen Krankenversicherung besteht eine solche Verpflichtung nicht. Die Zuschüsse des Arbeitgebers stellen damit steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.

Veröffentlicht am: 1. August 2011