Vorbehaltlose Erstattung eines Betriebskostenguthabens ist kein Schuldanerkenntnis

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die vorbehaltlose Erstattung eines aus der Betriebskostenabrechnung stammenden Guthabens des Mieters für sich genommen kein Schuldanerkenntnis des Vermieters ist. In dem vom Gericht entschiedenen Fall hatte der Vermieter ein Guthaben des Mieters aus der Betriebskostenabrechnung dem Mietkonto gutgeschrieben. Nachher fiel dem Vermieter auf, dass eine Heizkostenabrechnung versehentlich unberücksichtigt geblieben ist. Der Vermieter korrigierte die Abrechnung und buchte den Differenzbetrag vom Konto des Mieters ab. Der Mieter verlangte die Rückzahlung des abgebuchten Betrags. Nach Auffassung des Gerichts kann der Vermieter innerhalb der gesetzlichen Abrechnungsfrist die Betriebskostenabrechnung zu Lasten des Mieters auch dann korrigieren, wenn er das Guthaben aus der ursprünglichen, fehlerhaften Abrechnung vorbehaltlos dem Mietkonto gutgeschrieben hat. Nach Ablauf der Abrechnungsfrist ist der Mieter hingegen vor einer Berichtigung der Betriebskostenabrechnung zu seinen Lasten geschützt.

Veröffentlicht am: 29. Juli 2011