Modernisierungsbegriff im Wohnungseigentumsrecht ist großzügig auszulegen

Mit der Novelle des Wohnungseigentumsrecht im Jahr 2007 ist eine Regelung in das Gesetz eingefügt worden, nach der durch Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer bauliche Veränderungen beschlossen werden können, die der Modernisierung oder der Anpassung des gemeinschaftlichen Eigentums an den Stand der Technik dienen. Der Bundesgerichtshof hat nunmehr in einer Entscheidung festgestellt, dass der Modernisierungsbegriff des Wohnungseigentumsrechts identisch ist mit dem des Mietrechts. Danach liegt eine Modernisierung dann vor, wenn durch die Maßnahme der Gebrauchswert nachhaltig erhöht, die Wohnverhältnisse verbessert oder Einsparungen von Energie oder Wasser bewirkt werden. Die entsprechende Heranziehung der mietrechtlichen Regelung führt folglich zu einer großzügigen Handhabung des Modernisierungsbegriffs. Damit kommen den Wohnungseigentümern auch solche Verbesserungen zugute, von denen im Mietrecht nur der Vermieter, nicht aber auch der Mieter profitiert. Der Gesetzgeber wollte den Wohnungseigentümern, unabhängig von dem Bestehen eines Reparaturbedarfs, die Befugnis einräumen, mit qualifizierter Mehrheit einer Verkehrswertminderung durch Anpassung der Wohnungsanlage an die Erfordernisse der Zeit entgegenzuwirken. Deshalb genügt es, wenn eine Maßnahme aus der Sicht des verständigen Wohnungseigentümers eine sinnvolle Neuerung darstellt, die voraussichtlich geeignet ist, den Gebrauchswert der Sache nachhaltig zu erhöhen.

Veröffentlicht am: 27. Juli 2011
Kategorie: Verbraucher / Recht