Vereinigung von mindestens 95 % der Anteile an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft löst Grunderwerbsteuer aus, auch wenn die Anteile anschließend veräußert werden

Grunderwerbsteuer fällt auch an, wenn nicht Grundstücke, sondern Anteile an grundstücksbesitzenden Gesellschaften (z. B. GmbH) verkauft werden und dadurch mindestens 95 % der Anteile sich unmittelbar oder mittelbar in einer Hand vereinigen. Beispiel: A und B sind zu je 50 % Anteilseigner einer GmbH, zu deren Vermögen inländische Grundstücke gehören. Verkauft B seinen Anteil an A, löst dies Grunderwerbsteuer aus. Dies gilt selbst dann, wenn A unmittelbar anschließend die gesamte Beteiligung weiterveräußern und damit erneut Grunderwerbsteuer auslösen würde. Die Grunderwerbsteuer entsteht auch, wenn die vorgenannten Vorgänge sich zwischen organschaftlich verbundenen oder zu demselben Konzern gehörenden Gesellschaften abspielen.

Veröffentlicht am: 22. Juli 2011