Gefährdung des Sonderausgabenabzugs für Versorgungsleistungen aufgrund unentgeltlicher Übertragung von Vermögen

Die Anerkennung von Versorgungsleistungen als abzugsfähige Sonderausgaben beruht auf dem Gedanken, dass sich der Vermögensübergeber Erträge seines Vermögens in Gestalt der Versorgungsleistungen vorbehält. Sie sind zukünftig vom Vermögensübernehmer zu erwirtschaften. Wird vom Vermögensübernehmer das derart belastete Vermögen veräußert und soll trotzdem der Sonderausgabenabzug erhalten bleiben, ist der erzielte Nettoerlös in ein anderes ausreichend ertragbringendes Vermögen zu reinvestieren. Dabei ist zwingend zu beachten, dass bei der Veräußerung von ertraglosem Vermögen die Zustimmung des Vermögensübergebers erforderlich ist. Darauf kann bei der Veräußerung von ausreichend ertragbringendem Vermögen verzichtet werden. Unter Berücksichtigung vorstehender Grundsätze hat der Bundesfinanzhof den weiteren Sonderausgabenabzug einer Tochter abgelehnt, die im Rahmen einer früheren Grundstücksübernahme von ihrer Mutter mit dieser die Zahlung einer dauernden Last vereinbart hatte. Die Tochter hatte das so belastete Grundstück veräußert und ihrem Ehemann den Veräußerungserlös zur Verwendung in seinem Unternehmen überlassen. Es wurden ihr für die Hingabe des Geldbetrags keine Gesellschaftsrechte und auch kein anderer Gegenwert eingeräumt. Für die Beurteilung war es unerheblich, dass es sich um das Betriebsvermögen des Ehemanns handelte. Die nach der Grundstücksveräußerung weiter gezahlten Versorgungsleistungen wurden nicht mehr als in unmittelbarem Zusammenhang mit der Vermögensübertragung stehend angesehen.

Veröffentlicht am: 18. Juli 2011