Mieter hat keinen Schadensersatzanspruch bei fehlender Begründung der Wohnraumkündigung

In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall kündigte der Vermieter das Mietverhältnis ohne nähere Begründung. Der vom Mieter eingeschaltete Rechtsanwalt wies die Kündigung zurück, weil keine Gründe vorlägen, die eine Kündigung rechtfertigten, und stellte hierfür dem Mieter eine Honorarrechnung. Der Vermieter kündigte das Mietverhältnis erneut, wobei er unstreitig auf bestehenden Eigenbedarf hinwies. Der Mieter verlangte vom Vermieter die Zahlung des Anwaltshonorars als Schadensersatz. Das Gericht verneinte jedoch einen Schadensersatzanspruch des Mieters. Der Zweck der Begründungspflicht einer Kündigung bestehe darin, dem Mieter zum frühestmöglichen Zeitpunkt über seine Position Klarheit zu verschaffen und ihn in die Lage zu versetzen, rechtzeitig alles Erforderliche zur Wahrung seiner Interessen zu veranlassen. Nach der gesetzlichen Regelung sei eine Kündigung ohne Angabe konkreter Gründe von vornherein unwirksam. Dem Interesse des Mieters, die Kündigungsgründe frühzeitig zu erfahren, um die Wahrung seiner Interessen darauf einzustellen, werde somit bereits durch die Rechtsfolge der Unwirksamkeit einer nicht mit Gründen versehenen Kündigung umfassend Rechnung getragen. Die ordnungsgemäße Begründung der Kündigung liege mithin in erster Linie im Interesse des Vermieters, weil das Mietverhältnis anderenfalls auch bei Vorliegen eines materiellen Kündigungsgrundes nicht beendet werde. Die rechtliche Beurteilung, ob eine vom Vermieter ausgesprochene Kündigung dem gesetzlichen Begründungserfordernis genüge, sei dahingegen dem Risikobereich des Mieters zuzuordnen. Anwaltskosten, die ihm zur Wahrung seiner Interessen entstehen, seien deshalb grundsätzlich nicht erstattungsfähig.

Veröffentlicht am: 24. Juni 2011
Kategorie: Verbraucher / Recht