Verlustvorträge des übernehmenden Rechtsträgers gehen unter, wenn dieser bei Verschmelzung seine wirtschaftliche Identität verliert

Nach der im Regelfall bis zum 31.12.2007 geltenden Gesetzeslage konnte eine Körperschaft Verlustvorträge nur dann steuermindernd geltend machen, wenn sie wirtschaftlich mit der Körperschaft identisch war, die die Verluste erzielt hatte. Dazu bestimmte das Gesetz, dass die wirtschaftliche Identität insbesondere dann verloren ging, wenn mehr als die Hälfte der Geschäftsanteile übertragen und der Körperschaft überwiegend neues Betriebsvermögen zugeführt wurde. Dabei musste zwischen dem Anteilswechsel und der Zuführung neuen Betriebsvermögens ein sachlicher Zusammenhang bestehen. Ob dem übernehmenden Rechtsträger, der über Verlustvorträge verfügt, im Rahmen einer Verschmelzung überwiegend neues Betriebsvermögen zugeführt wurde, ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofs durch einen Vergleich des Betriebsvermögens vor und nach der Verschmelzung festzustellen. Dabei ist das Betriebsvermögen jeweils mit dem Teilwert (und nicht den Buchwerten) anzusetzen. Einzubeziehen sind alle Vermögensgegenstände, und zwar unabhängig davon, ob sie bilanziert werden dürfen oder nicht. Der Bundesfinanzhof verneint einen sachlichen Zusammenhang zwischen dem Anteilswechsel und der Zuführung neuen Betriebsvermögens, wenn im Zusammenhang mit dem Anteilswechsel bei der Muttergesellschaft bisherige Tochterunternehmen auf diese verschmolzen werden. Das auf die Muttergesellschaft übergehende Betriebsvermögen der Tochterunternehmen ist deshalb nicht in die Vergleichsrechnung einzubeziehen. Hinweis: Für Anteilsübertragungen nach dem 31.12.2007 hat der Gesetzgeber den Wegfall von Verlustvorträgen komplett neu geregelt. Insbesondere können schon Anteilsübertragungen von mehr als 25 % schädlich sein und es kommt auf die Zuführung neuen Betriebsvermögens nicht mehr an.

Veröffentlicht am: 8. Juni 2011