Geschäftsführender Komplementär einer Kommanditgesellschaft kann umsatzsteuerlich nicht selbstständig tätig sein

Ob der geschäftsführende Komplementär einer Kommanditgesellschaft die Geschäftsführung selbstständig oder nicht selbstständig ausführt, hängt maßgeblich von den getroffenen Vereinbarungen ab. Ergibt sich daraus, dass der Komplementär im Innenverhältnis an die Weisungen der die Kommanditgesellschaft beherrschenden Personen gebunden ist, wird er regelmäßig nicht selbstständig tätig. Auf das selbstständige Auftreten des Komplementärs im Außenverhältnis, das nicht eingeschränkt werden kann, kommt es nicht an. Wird der Komplementär nicht selbstständig tätig, unterliegt die von der Kommanditgesellschaft für die Geschäftsführung gezahlte Vergütung nicht der Umsatzsteuer.

Veröffentlicht am: 21. Februar 2011