Die 1 %-Regelung zur Ermittlung der Umsatzsteuer auf die nichtunternehmerische Nutzung eines Fahrzeugs kann nur einheitlich in Anspruch genommen werden

Nutzt ein Unternehmer ein betriebliches Fahrzeug auch für Privatfahrten, ist diese Privatnutzung umsatzsteuerpflichtig. Die Umsatzsteuer kann in einem vereinfachten Verfahren nach der sog. 1 %-Regelung ermittelt werden. Danach ist Bemessungsgrundlage 1 % des Bruttolistenpreises des betreffenden Neuwagenpreises pro Monat. Von diesem Wert ist für die nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten ein pauschaler Abschlag von 20 % vorzunehmen. Beispiel: Bruttolistenpreis des betreffenden Neufahrzeugs 50.000 € 1 % pro Monat sind 500 €, jährlich also 12 x 500 € = 6.000 €. Die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage beträgt nach einem Abschlag von 20 % somit 4.800 €. Die Umsatzsteuer auf die Privatnutzung beträgt 19 % = 912 €. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs kann der Unternehmer die Vereinfachungsregelung nur insgesamt oder gar nicht in Anspruch nehmen. Er kann nicht den Wert der Nutzungsentnahme nach der 1 %-Regelung ermitteln und den prozentualen Abschlag für die nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten anhand der tatsächlichen Kosten ermitteln, wenn dies zu einem höheren Abschlag führen würde. Will der Unternehmer von der Vereinfachungsregelung keinen Gebrauch machen, muss er den Anteil der Privatfahrten anhand eines Fahrtenbuchs ermitteln oder anhand seiner betrieblichen Verhältnisse schätzen.

Veröffentlicht am: 18. Februar 2011