Voraussetzung für eine Zusammenveranlagung bei Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft

Für eine Zusammenveranlagung von Ehegatten ist Voraussetzung, dass diese nicht dauernd getrennt leben. Ein Ende dieser ehelichen Lebensgemeinschaft muss auf Grund äußerer Umstände erkennbar sein. Nur die Ankündigung einer Trennung alleine genügt nicht. Dies macht der nachfolgend geschilderte Fall deutlich: Ein Ehepaar lebte bis Dezember 2000 in einer gemeinsamen Wohnung. Anfang Dezember trat der Ehemann eine Kur an. Seine Frau hatte ihm noch vor Kurantritt mitgeteilt, dass sie sich von ihm trennen wolle. Die Kur war im Januar 2001 beendet. Der Ehemann holte nach seiner Rückkehr den größten Teil seiner persönlichen Gegenstände in der ehelichen Wohnung ab und bezog eine andere Wohnung. Es stellte sich hier die Frage, ob für 2001 die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung vorlagen. Dies ist zu bejahen, weil die Trennung erst im Januar 2001 vollzogen wurde, die Kur-Abwesenheit des Ehemannes war in dem Zusammenhang nicht ausschlaggebend.

Veröffentlicht am: 16. Februar 2011
Kategorie: Verbraucher / Recht