Bücher als Arbeitsmittel eines Lehrers

Lehrer können Ausgaben für Bücher und Zeitschriften als Werbungskosten abziehen, wenn die Literatur unmittelbar der Erledigung ihrer dienstlichen Aufgaben dient und ausschließlich oder zumindest weitaus überwiegend beruflich verwendet wird. Dafür muss für jedes einzelne Buch konkret dargelegt werden, wann, in welcher Klasse, in welchem Fach, zu welchem Thema und in welchem Umfang welcher konkrete Teil des jeweiligen Schriftwerks Eingang in den Unterricht gefunden hat. Insbesondere bei Büchern gesellschaftspolitischer und allgemeinbildender Art muss ausgeschlossen werden, dass die Bücher und Zeitschriften nicht auch aus privaten Gründen erworben wurden. Dabei darf nicht allein auf die Verwendung der Schriftwerke im Unterricht abgestellt werden. Denn auch der Gebrauch der Literatur zur Unterrichtsvor- und -nachbereitung oder die Anschaffung von Büchern und Zeitschriften für eine Unterrichtseinheit, die nicht abgehalten worden ist, kann eine ausschließliche oder zumindest weitaus überwiegende berufliche Nutzung begründen.

Veröffentlicht am: 11. Februar 2011