Zeitliche Begrenzung des Abzugs von Verpflegungsmehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung verfassungsgemäß

Das Gesetz lässt im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen für jeden Tag der Abwesenheit vom eigenen Hausstand zu, weil die Mehraufwendungen bei Beköstigung nur in einem Haushalt nicht anfallen würden. Allerdings ist die Abzugsfähigkeit auf einen Zeitraum von drei Monaten beschränkt. Diese Beschränkung sieht der Bundesfinanzhof als verfassungsgemäß an. Der Gesetzgeber habe typisierend unterstellt, dass nach einem Zeitraum von drei Monaten eine Verpflegungssituation vorzufinden sei, die keinen beruflich veranlassten Mehraufwand mehr nach sich ziehe. Aufgrund dieser im Gestaltungsermessen liegenden Typisierung einer Übergangszeit scheide ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus.

Veröffentlicht am: 9. Februar 2011