Bei der Berechnung nichtabzugsfähiger Schuldzinsen sind auch Überentnahmen der Vorjahre zu berücksichtigen

Sind in den Betriebsausgaben von Personenunternehmen Schuldzinsen enthalten, die nicht auf Investitionen beruhen, sind diese in Höhe von 6 % der sog. Überentnahmen steuerlich nicht abzugsfähig. Dabei kann ein Freibetrag von 2.050 € abgezogen werden. Eine Überentnahme ergibt sich, wenn die Entnahmen höher als die Summe des Gewinns und der Einlagen in einem Wirtschaftsjahr sind. Zu den Überentnahmen gehören auch solche aus den Vorjahren. Auf die Summe aller Überentnahmen ist der Zinssatz von 6 % anzuwenden.

Veröffentlicht am: 7. Februar 2011