Gewerbesteuer auf Gewinne aus der Veräußerung von Personengesellschaftsanteilen durch nicht natürliche Personen ist verfassungsgemäß

Veräußert eine natürliche Person, die an einer gewerblichen Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) unmittelbar beteiligt ist, Anteile dieser Mitunternehmerschaft, unterliegt der Gewinn nicht der Gewerbesteuer. Anders ist es hingegen, wenn eine Kapital- oder Personengesellschaft ihren Mitunternehmeranteil veräußert. Der Gewinn wird mit Gewerbesteuer belastet. Diese unterschiedliche Behandlung verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes, da die Ungleichbehandlung durch die Unterschiede in der Rechtsform bzw. als Maßnahme zur Verhinderung von Steuerumgehungen gerechtfertigt ist. Auch durfte der Gesetzgeber aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung festlegen, dass bei Veräußerungen nur unmittelbare Beteiligungen von natürlichen Personen an Mitunternehmerschaften zur Gewerbesteuerfreiheit führen. Bei mehrstufigen Personengesellschaften sei es für das Betriebsfinanzamt nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten feststellbar, ob und in welchem Umfang eine natürliche Person mittelbar an dem Veräußerungsgewinn einer Personengesellschaft beteiligt ist. Beispiel: Gesellschafter G ist unmittelbar an der A GmbH und Co. KG (Obergesellschaft) beteiligt. Diese veräußert ihre Anteile an der B OHG (Untergesellschaft). Der Gewinn aus der Veräußerung unterliegt bei der Obergesellschaft auch insoweit der Gewerbesteuer, als er auf den G entfällt.

Veröffentlicht am: 2. Februar 2011