Als Werbungskosten aberkannt: Schuldzinsen für Darlehen

Der WKS Newsletter informiert monatlich zum Wirtschaftsleben. Das Top-Thema in der aktuellen Ausgabe: Schuldzinsen für Darlehen zur Auszahlung von Pflichtteilsberechtigten keine Werbungskosten.

Schuldzinsen lassen sich nicht immer als Werbungskosten anerkennen. Die Anerkennung erfolgt nur, wenn sie mit einer Einkunftsart in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Und das ist wiederum der Fall, wenn und soweit der Zweck der Schuldaufnahme darin besteht, entsprechende Einkünfte zu erzielen, und die aufgenommenen Mittel zweckentsprechend verwendet werden. Weitere Informationen zu diesem und anderen Themen wie beispielsweise • Arbeitnehmer sollen stärker am wirtschaftlichen Erfolg der Unternehmen beteiligt werden • Rechtsanspruch auf ungekürzten Arbeitnehmer-Pauschbetrag • Bewirtungsaufwendungen als Werbungskosten bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit finden Leser im aktuellen Newsletter der WKS GmbH.

Veröffentlicht am: 1. Dezember 2008