Achtung Verjährung zum 31.12.2015

Beginn der regelmäßigen Verjährung (Regelverjährung)

Inkassobüro Marco Ormanns

Inkassobüro Marco Ormanns

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Die meisten Ansprüche unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 195 BGB. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist, und der Gläubiger von seinem Anspruch Kenntnis erlangt hat oder grob fahrlässig keine Kenntnis erlangt hat. Dies hat zur Folge, dass bei der regelmäßigen Verjährungsfrist die Verjährung immer mit dem Jahreswechsel eintritt. Diese Art der Verjährung nennt man auch Regelverjährung.


Aber Achtung: Der Zeitpunkt der Rechnungsstellung spielt hierbei keine Rolle!


Wurde eine Leistung aus einen BGB - Werkvertrag in 2012 erbracht und am 15.10.2012 durch die Parteien abgenommen und erst am 15.01.2013 in Rechnung gestellt, droht bereits zum 31.12.2015 die Verjährung.


Prüfen Sie deshalb schon jetzt Ihre Forderungen auf anstehende Verjährung. Das Inkassobüro Marco Ormanns berät Sie gerne kostenfrei und unverbindlich zu allen Fragen rund um das Thema Verjährung.


 

Veröffentlicht am: 25. August 2015
Kategorie: Verbraucher / Recht