Verjährung zum 31.12.2023

Zum 31.12.2023 droht die Verjährung von Forderungen aus dem Jahr 2020. Bei der regelmäßigen Verjährungsfrist kommt es in der Regel nicht darauf an, wann die Rechnung erstellt wurde. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist, und der Gläubiger von seinem Anspruch Kenntnis erlangt hat oder grob fahrlässig keine Kenntnis erlangt hat. Wurden zum Beispiel Leistungen aus einem BGB - Werkvertrag zum 15.11.2020 erbracht und förmlich abgenommen aber erst am 15.01.2021 in Rechnung gestellt droht auch für diese Forderung die Forderungsverjährung. Beim vorgenannten Beispiel ist die Forderung bereits im Jahr 2020 entstanden. Aus diesem Grund macht es Sinn auch Rechnungen aus dem Jahr 2021 und ggf. später auf anstehende Forderungsverjährung zu überprüfen. Die rechtzeitige Auseinandersetzung mit diesem Thema erspart dem Gläubiger unter Umständen unnötige Gerichtskosten eines gerichtlichen Mahnverfahrens. Forderungen, die in der Regel bis Mitte November zum Forderungseinzug an das Inkassobüro Marco Ormanns übertragen werden, können noch im Rahmen eines außergerichtlichen Mahnverfahrens bearbeitet werden. In der Regel werden ca. 70% dieser Vorgänge außergerichtlich erfolgreich abgeschlossen, sodass hier erst gar keine Gerichtskosten für den Forderungsgläubiger anfallen. Forderungen, die erst kurz vor Eintritt der Verjährung an das Inkassounternehmen übergeben werden können, nicht mehr im Rahmen eines außergerichtlichen Mahnverfahrens bearbeitet werden. In diesen Fällen unterbricht nur der kostenpflichtige gerichtliche Mahnbescheidsantrag die Verjährung.

Veröffentlicht am: 28. Juli 2023
Kategorie: Verbraucher / Recht