Wann kann ein Inkassounternehmen mit dem Forderungseinzug beauftragt werden und was ist dabei zu beachten?

Welche Obliegenheiten sollten Unternehmen beim Mahnlauf beachten?

Inkassobüro Marco Ormanns

Inkassobüro Marco Ormanns

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Ein Inkassounternehmen kann mit dem Forderungseinzug beauftragt werden wenn es sich bei der Forderung um eine voraussichtlich unbestrittene fällige Forderung handelt bei der sich der Schuldner in Verzug befindet.


Verzug tritt nach § 286 I BGB durch die klassische Mahnung ein. Darüber hinaus tritt Verzug nach § 286 II Nr. 1. BGB ein, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist. (zb. bei Wohnraummietverträgen). Des Weiteren möchten wir § 286 II Nr. 3. und 4 kurz erwähnen und dann unser Augenmerk auf § 286 III BGB richten. Diese Norm wurde eingeführt, um eine Beschleunigung fälliger Zahlungen im Geschäftsverkehr zu erreichen.


Um einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht zu vermeiden kann es sinnvoll sein im Rahmen einer zweiten Mahnung auf die bevorstehende Abgabe der Forderungssache an einen Rechtsdienstleister und die damit entstehenden außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten hinzuweisen. 


Das Inkassobüro Marco Ormanns berät Sie gerne kostenfrei und unverbindlich zum vorgenannten Themenkomplex.


 

Veröffentlicht am: 4. August 2015