Was versteht man unter Inkasso ?

Inkassobüro Marco Ormanns

Inkassobüro Marco Ormanns

[...]

Unter Inkasso versteht man den geschäftsmäßigen Einzug von fremden Forderungen. Der geschäftsmäßige Einzug fremder Forderungen ist in Deutschland nach §§ 2 Abs. 2, 10 Abs. 1 Nr. 1 Rechtsdienstleistungsgesetz erlaubnispflichtig. Ein in Deutschland zugelassenes Inkassounternehmen ist durch die zuständige Aufsichtsbehörde gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 RDG zugelassen. Die Erlaubnisinhaber dürfen aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen erbringen. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 14.08.2004 – 1 BvR 725 / 03 den Umfang der Rechtsberatung ausgelegt und den zugelassen Inkassounternehmen einen breiten Spielraum eingeräumt.


Die in Deutschland zugelassen Inkassounternehmen übernehmen die Vertretung des Gläubigers im außergerichtlichen Forderungseinzug, die Vertretung im gerichtlichen Mahnverfahren gemäß § 79 II Nr. 4 ZPO und die Vertretung im Zwangsvollstreckungsverfahren. Durch diese qualifizierten Rechtsdienstleistungen werden Forderungssachen in 70 – 80% der Fälle erledigt und die Gerichte entlastet.


Die Voraussetzung für ein Inkasso – Verfahren ist eine voraussichtlich unbestrittene fällige Forderung mit der sich der Schuldner in Verzug befindet. Die fällige Forderung kann aus den unterschiedlichsten Vertragstypen resultieren. Als Beispiele möchten wir den Kauf-, Dienstleistungs-, oder Werksvertrag benennen. Neben Unternehmen können auch Privatpersonen ein Inkassounternehmen beauftragen, wenn Sie beispielsweise eine voraussichtlich unbestrittene fällige Forderung aus einem privaten Darlehensvertrag haben oder eine Forderung aus einer ungerechtfertigten Bereicherung vorliegt.


Im Rahmen einer qualifizierten Rechtsdienstleistung wird das Inkassounternehmen die Forderung zunächst auf Schlüssigkeit überprüfen. Diese Prüfung beinhaltet, ob die Forderung berechtigt ist und ob die weiteren Voraussetzungen für ein Inkasso - Verfahren vorliegen. Im nächsten Schritt wird das Inkassounternehmen ein erstes außergerichtliches Mahnschreiben erstellen und den Schuldner unter Hinweis auf eine ordentliche Bevollmächtigung zur Zahlung auffordern. Bleiben die außergerichtlichen Bemühungen fruchtlos, wird das Inkassounternehmen in Abstimmung mit dem Auftraggeber das gerichtliche Mahnverfahren einleiten. Inkassounternehmen sind gemäß § 79 II Nr. 4 ZPO zur Vertretung im gerichtlichen Mahnverfahren bis zur Abgabe an das Streitgericht zugelassen. Nach Erlass eines Vollstreckungsbescheides wird das Inkassounternehmen in Abstimmung mit dem Gläubiger der Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid betreiben. Auch im Zwangsvollstreckungsverfahren sind Inkassounternehmen zugelassen.


Bleibt das Zwangsvollstreckungsverfahren fruchtlos, erfolgt in der Regel eine langfristige Überwachung der titulierten Forderung. Hierbei wird das Inkassounternehmen in regelmäßigen Abständen die Adresse und die Liquidität des Schuldners überprüft, um danach die rechtlich zulässigen Maßnahmen gemäß Zivilprozessordnung zu ergreifen.

Veröffentlicht am: 16. Juni 2015
Kategorie: Verbraucher / Recht