Verjährung von Schadensersatzansprüchen des Vermieters § 548 BGB

Inkassobüro Marco Ormanns

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Schadensersatzansprüche des Vermieters wegen Beschädigung der Mietsache verjähren gemäß § 548 I S. 2 BGB in sechs Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt in dem der Vermieter die Mietsache zurückerhält. Vermieter sollten nach dem Rückerhalt der Mietsache unbedingt darauf achten mögliche Schadensersatzansprüche in der First des § 548 I S. 2 BGB geltend zu machen.

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Veröffentlicht am: 3. September 2019
Kategorie: Bauen / Wohnen