Gerichtsstandsvereinbarung bei Verträgen mit B2B – Kunden im Ausland

Inkassobüro Marco Ormanns

Inkassobüro Marco Ormanns

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Bei grenzüberschreitenden Forderungseinzug (Auslandsinkasso) stellen wir immer wieder fest, dass eine vermeidliche Gerichtsstandsvereinbarung nicht wirksamer Vertragsbestandteil geworden ist. Dieser Umstand führt in der Praxis oftmals dazu, dass die gerichtliche Geltendmachung der Forderung im Ausland durchgeführt werden muss. Hierbei kennt nicht jedes Land einen Kostenersatz im Zivilprozess, wie wir diesen gemäß § 91 ZPO in Deutschland gewohnt sind.

Die Wirksamkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung wird unter den Voraussetzungen des Art. 25 EuGVVO bzw. Art. 23 LuGÜ vom Gericht zu prüfen sein, wobei dem zuständigen Gericht nach § 32 Abs. 2 AVAG die entsprechenden Schriftstücke beizufügen sind.

Nach Art. 25 Abs. 1 S3. Lit. A) EUGVVO / Art. 23 LuGÜ kann eine Gerichtsstandsvereinbarung schriftlich oder mündlich getroffen werden. Bei einer mündlichen Vereinbarung muss diese jedoch schriftlich bestätigt werden. Zwar muss die Vereinbarung nicht in einer Urkunde enthalten sein, jedoch muss aus einem evtl. wechselseitigen Schriftverkehr klar erkennbar sein, dass sich die Parteien über den Gerichtsstand geeinigt haben.

Veröffentlicht am: 6. August 2018