Achtung Verjährung zum 31.12.2016

Inkassobüro Marco Ormanns

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Die meisten Ansprüche unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 195 BGB. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist, und der Gläubiger von seinem Anspruch Kenntnis erlangt hat oder grob fahrlässig keine Kenntnis erlangt hat. Dies hat zur Folge, dass bei der regelmäßigen Verjährungsfrist die Verjährung immer mit dem Jahreswechsel eintritt. Diese Art der Verjährung nennt man auch Regelverjährung.

Achtung: Der Zeitpunkt der Rechnungsstellung spielt hierbei keine Rolle!

Wurde eine Leistung aus einen BGB - Werkvertrag in 2013 erbracht und am 15.10.2013 durch die Parteien abgenommen und erst am 15.01.2014 in Rechnung gestellt, droht bereits zum 31.12.2016 die Verjährung.

Die Verjährung wird gehemmt durch die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1)

Das Inkassobüro Marco Ormanns berät Sie gerne kostenfrei und unverbindlich zu diesem Themenkomplex.

Veröffentlicht am: 28. Oktober 2016