Achtung Verjährung!

Forderungsverjährung zum 31.12.2019

Verjährung

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Zum 31.12.2019 droht gemäß § 195 BGB die Verjährung von Forderungen die im Jahr 2016 entstanden sind. Bei der regelmäßigen Verjährungsfrist kommt es in der Regel nicht darauf an, wann die Rechnung erstellt wurde. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist, und der Gläubiger von seinem Anspruch Kenntnis erlangt hat oder grob fahrlässig keine Kenntnis erlangt hat. Das Inkassobüro Marco Ormanns berät Sie gerne kostenfrei und unverbindlich zum Thema Forderungsverjährung.

Veröffentlicht am: 9. Oktober 2019