Ermäßigter Steuersatz bei Abfindungszahlungen in Teilbeträgen

Voraussetzung für die Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes ist eine Zusammenballung von Einkünften. Eine solche Zusammenballung ist z. B. dann nicht gegeben, wenn die Auszahlung in mehreren Kalenderjahren erfolgt. Dass davon abgewichen werden kann, zeigt folgender Fall: Arbeitnehmer und Arbeitgeber hatten im Rahmen eines Auflösungsvertrags eine einmalige Abfindung von 77.788 € brutto vereinbart. Diese Abfindungszahlung wurde vom Arbeitgeber in zwei Teilbeträgen ausbezahlt, und zwar im Juni 2005 in Höhe von 10.000 € (davon waren nach Abzug des steuerfreien Betrags 2.800 € zu versteuern) und 2006 in Höhe des Restbetrags von 67.788 €. Das Finanzamt war der Auffassung, dass hier eine Zusammenballung von Einkünften nicht mehr gegeben sei und unterwarf die Abfindungszahlung im Januar 2006 dem vollen Steuersatz. Der Bundesfinanzhof hat seine bisherige Rechtsprechung ergänzt. Nach dem Zweck der Vorschrift im Einkommensteuergesetz sei der ermäßigte Steuersatz auch dann anwendbar, wenn dem Steuerbürger in einem Jahr nur ein geringer Teil der Abfindung, die Hauptentschädigungsleistung im nächsten Jahr in einem Betrag ausgezahlt wird. Außerordentliche Einkünfte seien solche, deren Zufluss in einem Veranlagungszeitraum zu einer für den Steuerbürger im Vergleich zu seiner regelmäßigen Besteuerung einmaligen und außergewöhnlichen Progressionsbelastung führt. Diese abzumildern sei Zweck der Vorschrift im Einkommensteuergesetz.

Veröffentlicht am: 5. August 2011