Teilbetrieb liegt nur bei hinreichend selbstständigem Geschäftsbereich vor

Wird nicht ein ganzer Betrieb, sondern nur ein Teilbetrieb mit Gewinn veräußert, können auch hierfür der Veräußerungsfreibetrag und ein ermäßigter Einkommensteuersatz in Betracht kommen. Außerdem unterliegen solche Gewinne nicht der Gewerbesteuer. Die Feststellung, ob ein Teilbetrieb vorliegt, führt in der Praxis häufig zu Streit mit dem Finanzamt. In einem neuen Urteil hat der Bundesfinanzhof die bei einer Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden Abgrenzungsmerkmale dargestellt. Dies sind beispielsweise: - räumliche Trennung vom Hauptbetrieb, - eigener Wirkungskreis, - gesonderte Buchführung, - eigenes Personal, - eigene Verwaltung, - eigenes Anlagevermögen, - ungleichartige betriebliche Tätigkeit, - eigener Kundenstamm, - eigene interne Organisation. Die vorbezeichneten Merkmale müssen zwar nicht alle vorliegen, aber der Teilbetrieb muss ein Mindestmaß an Selbstständigkeit gegenüber dem Hauptbetrieb aufweisen. Im entschiedenen Fall hatte ein Getränkehandel seinen Geschäftsbereich „Gastronomie“ veräußert, der teilweise eigenes Personal hatte und auch teilweise organisatorisch getrennt war. Allerdings waren die Betriebsbereiche weder räumlich getrennt, noch waren hierfür eigenständige Buchführungen vorhanden. Aus diesem Grunde war nach Auffassung des Gerichts die Gastronomie kein hinreichend selbstständiger Geschäftsbereich. Für den Veräußerungsgewinn der Gastronomie konnten deshalb die Steuervergünstigungen nicht gewährt werden.

Veröffentlicht am: 29. April 2016