Ermäßigte Besteuerung einer Abfindung in Teilbeträgen

Die Auszahlung einer einheitlichen Abfindung in zwei Teilbeträgen schließt unter besonderen Umständen die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nicht aus. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn sich die Teilzahlungen im Verhältnis zueinander eindeutig als Haupt- und Nebenleistung darstellen und wenn die Nebenleistung geringfügig ist. Eine Nebenleistung ist dann nicht mehr geringfügig, wenn sie mehr als 10 % der Hauptleistung beträgt. In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall betrug die Teilzahlung weniger als 10 % der Hauptleistung. Zudem hätte die Versagung der Steuerermäßigung dazu geführt, dass die steuerliche Mehrbelastung höher als die Teilauszahlung gewesen wäre. Auch das sah das Gericht als gewichtigen Grund an, hier die Tarifermäßigung für die Hauptleistung zu gewähren.

Veröffentlicht am: 5. April 2016