Pflicht zur elektronischen Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen

Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen seit 2005 elektronisch übertragen werden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte bereits im Jahr 2012 klar gestellt, dass die Verpflichtung zur elektronischen Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen verfassungsgemäß ist. Aus diesem Grund wies das Gericht eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision zurück. Eine Steuerzahlerin war trotz BFH-Urteils davon ausgegangen, dass die Frage jetzt wieder von grundsätzlicher Bedeutung war. Sie verwies dazu auf die „NSA-Affäre” und die „Datensicherheit im Internet” sowie darauf, dass „das Steuergeheimnis durch eine zwangsweise Übertragung auf elektronischem Wege nicht gewahrt” sei, während der „Transportweg von Briefen” durch das Postgeheimnis geschützt sei. Die „Verschlüsselungstechnik” sei „für einen Fachmann kein unlösbares Problem”. Das Steuergeheimnis gelte aber auch gegenüber „Fachmännern der IT-Branche”.

Veröffentlicht am: 3. September 2015