Nur medizinisch indizierte fußpflegerische Leistungen durch Podologen sind umsatzsteuerfrei

Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin sind umsatzsteuerfrei. Die Feststellung, dass eine Behandlung therapeutischen - und nicht nur beispielsweise kosmetischen - Zwecken dient (Heilbehandlung), ist eine medizinische Frage, die nur von entsprechendem Fachpersonal getroffen werden kann. Podologen sind dazu nicht befugt. Die auf Grund ärztlicher Verordnung durchgeführte fußpflegerische Leistung ist als Heilbehandlung umsatzsteuerfrei. "Selbstindizierte" Behandlungen, bei denen sich der Patient dafür entscheidet, einen Podologen in Anspruch zu nehmen, sind umsatzsteuerpflichtig. Zur Annahme einer Heilbehandlung darf nicht ausschließlich eine ärztliche Verordnung in Form eines Kassen- oder Privatrezepts vorausgesetzt werden. Die ärztliche Veranlassung und der therapeutische Zweck einer Leistung können mit allen zulässigen Beweismitteln nachgewiesen werden, die eine vergleichbare Aussagekraft wie eine ärztliche Verordnung haben und medizinische Feststellungen am Patienten durch medizinisch dazu befähigtes Fachpersonal enthalten. Ein solcher Nachweis muss grundsätzlich für jede Leistung gesondert erbracht werden.

Veröffentlicht am: 2. August 2015