Zurechnung eines von einem Arbeitgeber geleasten PKW beim Arbeitnehmer

Ist ein vom Arbeitgeber geleaster PKW dem Arbeitnehmer zuzurechnen, dann fehlt es an einer nach der 1%-Regelung oder nach der Fahrtenbuchmethode zu bewertenden Überlassung eines betrieblichen Fahrzeugs zu privaten Fahrten. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden. Der PKW ist dann dem Arbeitnehmer zuzurechnen, wenn er über dieses Fahrzeug wie ein wirtschaftlicher Eigentümer oder als Leasingnehmer verfügen kann. Dabei ist es unerheblich, ob der Voreigentümer oder der Leasinggeber ein fremder Dritter oder der Arbeitgeber ist. Dem Arbeitnehmer ist das Fahrzeug dann zuzurechnen, wenn ihm der Arbeitgeber das Fahrzeug aufgrund einer vom Arbeitsvertrag unabhängigen Sonderrechtsbeziehung (z. B. Leasingvertrag) überlässt. Dies gilt auch für den Fall, dass der Arbeitgeber selbst Leasingnehmer ist und das Fahrzeug seinem Arbeitnehmer auf der Grundlage eines Unterleasingverhältnisses übergibt. Eine Bürgermeisterin (nichtselbstständig tätig) nutzte einen PKW für Berufs- und Privatfahrten. Diesen hatte die Gemeinde zu Vorzugskonditionen geleast. Die Bürgermeisterin musste neben den Leasing-Aufwendungen sämtliche Fahrzeugkosten tragen. Das Finanzamt besteuerte aber einen geldwerten Vorteil in Höhe der Differenz zwischen den vereinbarten (günstigerem Behördenleasing) und marktüblichen Leasingraten.

Veröffentlicht am: 1. August 2015
Kategorie: Verbraucher / Recht