Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten bei Einkünften aus Kapitalvermögen

Schuldzinsen für die Anschaffung einer im Privatvermögen gehaltenen und vor 2009 angeschafften wesentlichen Beteiligung, die auf Zeiträume nach der Veräußerung der Beteiligung entfallen, können ab 2009 nicht als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden. Diese Entscheidung des Bundesfinanzhofs betraf einen wesentlich Beteiligten, wobei die Gesellschaft im Rahmen einer Insolvenz bereits 2007 im Handelsregister als aufgelöst eingetragen wurde. Der Verlust der Beteiligung wurde 2007 geltend gemacht, der Gesellschafter zahlte für übernommene Verbindlichkeiten in den Jahren 2009 und 2010 Zinsen. Grundsätzlich ist ein Abzug von Schuldzinsen im Zusammenhang mit der Anschaffung einer im Privatvermögen gehaltenen Kapitalanlage möglich. Dies gilt auch nach Veräußerung der Beteiligung oder Auflösung der Gesellschaft. Da jedoch in dem betreffenden Fall davon auszugehen war, dass Kapitalerträge aus der Beteiligung weder jetzt noch künftig fließen, greift hier das Abzugsverbot für Werbungskosten ganz allgemein. Eine Option zur Regelbesteuerung ist in diesem Fall nicht möglich.

Veröffentlicht am: 1. August 2015