Entlastung für Kleinstkapitalgesellschaften

Für Kleinstkapitalgesellschaften, die an zwei aufeinander folgenden Abschlussstichtagen zwei der folgenden Merkmale nicht überschreiten: · Bilanzsumme bis 350.000 € · Umsatzerlöse bis 700.000 € und · durchschnittlich 10 beschäftigte Arbeitnehmer sieht ein Gesetz folgende Erleichterungen vor: · Auf die Erstellung eines Anhangs kann vollständig verzichtet werden, wenn bestimmte Angaben unter der Bilanz ausgewiesen werden: · Angabe zu den Haftungsverhältnissen. · Angaben zu den Vorschüssen oder Krediten, die an Mitglieder des Geschäftsführungsorgans, eines Beirats oder Aufsichtsrats gewährt wurden. · Erforderliche Angaben zu den eigenen Aktien der Gesellschaft (bei einer Aktiengesellschaft). · Es werden Optionen zur Verringerung der Darstellungstiefe im Jahresabschluss eingeräumt. · Zukünftig kann zwischen Offenlegungspflicht durch Veröffentlichung (Bekanntmachung der Rechnungslegungsunterlagen) oder durch Hinterlegung der Bilanz gewählt werden. Die elektronische Einreichung der Unterlagen beim Betreiber des Bundesanzeigers ist auch für die Hinterlegung vorgeschrieben. Die Neuregelungen gelten für alle Geschäftsjahre, deren Abschlussstichtag nach dem 30.12.2012 liegt. Bei Unternehmen, deren Stichtag der 31. Dezember ist, ist das Gesetz bereits auf das Jahr 2012 anzuwenden.

Veröffentlicht am: 1. März 2013