Zeitpunkt zur Bildung von Rückstellungen für hinterzogene Steuern

Ein Unternehmer hatte Umsatz- und Gewerbesteuer durch unrichtige Angaben zu seinen betrieblichen Einnahmen hinterzogen. In dem strafrechtlichen Ermittlungsbericht wurden für die hinterzogenen Steuerbeträge Rückstellungen in den betreffenden Jahren gebildet. Eine entsprechende Vorgehensweise beantragte der Unternehmer auch für die steuerlichen Berichtigungsveranlagungen. Das Finanzamt lehnte diesen Antrag mit der Begründung ab, dass eine Rückstellung für aus einer Steuerhinterziehung resultierende Mehrsteuern erst in dem Jahr gebildet werden dürfe, in dem mit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit von einer Inanspruchnahme ausgegangen werden könne. Diese Auffassung bestätigte der Bundesfinanzhof: Rückstellungen für hinterzogene Steuern dürfen erst gebildet werden, wenn das Finanzamt von der Steuerhinterziehung Kenntnis erlangt und eine Inanspruchnahme des Steuerpflichtigen wahrscheinlich ist. Solange die Tat unentdeckt bleibt, stellt die latent vorhandene Steuerverbindlichkeit noch keine wirtschaftliche Belastung dar.

Veröffentlicht am: 5. Februar 2013