Abzinsung von Rückstellungen für Deponie- Rekultivierung und Rückbauverpflichtungen verfassungsgemäß

Eine GmbH betreibt seit 1979 bis voraussichtlich 2015 eine Deponie. Der Teil eines zum Betriebsgelände gehörenden Hafens und ein Bandkanal sind bei Einstellung des Betriebs zurückzubauen. In den Bilanzen bis einschließlich 1998 wurden Rückstellungen für Rekultivierung der Deponie sowie Rückbauverpflichtungen für den Hafen und den Bandkanal gebildet. Bei der Berechnung der Rückstellungen in der Steuerbilanz zum 31.12.1999 erfolgte keine Abzinsung der darin enthaltenen bis zum 31.12.1998 gebildeten Rückstellungen. Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass Rückstellungen für Deponie-Rekultivierung nach der tatsächlichen Inanspruchnahme und Rückstellungen für Rückbauverpflichtungen zeitanteilig in gleichen Raten anzusammeln sind. Außerdem sind die Rückstellungen seit 1999 abzuzinsen. Es liegt eine unechte Rückwirkung vor, weil die Vorschriften über die Abzinsung erst nach der Gesetzesverkündung angewendet werden mussten. Aufgrund der Übergangsregelung konnten Gewinne aus der Anwendung der Neuregelung auf zehn Jahre verteilt werden. Damit habe der Gesetzgeber dem verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz hinreichend Rechnung getragen. Hinweis: Durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz ist nunmehr handelsrechtlich der Erfüllungsbetrag anzusetzen, während steuerlich die Wertverhältnisse am Bilanzstichtag ohne Berücksichtigung künftiger Preis- und Kostensteigerungen vorgeschrieben sind.

Veröffentlicht am: 19. Oktober 2011