Zuordnung einer Lebensversicherung zum Betriebsvermögen

Bei einer gewerblich tätigen Personengesellschaft sind Wirtschaftsgüter, die zum Gesellschaftsvermögen gehören, dem Betriebsvermögen zuzurechnen, wenn sie dem Betrieb der Gesellschaft dienen. Die Natur des versicherten Risikos bestimmt, ob Ansprüche und Verpflichtungen aus einem Versicherungsvertrag zum Betriebsvermögen gehören oder nicht. Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall eines (Mit-) Unternehmers oder seiner Angehörigen sind allerdings selbst dann privat veranlasst, wenn sie der Absicherung und/oder der Tilgung betrieblicher Kredite dienen. Es können sich aber auch aufgrund besonderer Umstände andere Gesichtspunkte ergeben, die zu einer anderen Beurteilung führen. Im entschiedenen Fall hatte eine Personenhandelsgesellschaft Versicherungsverträge mit einer Laufzeit von 46 Jahren abgeschlossen. Versicherte waren Angehörige eines Mitunternehmers, die bei Abschluss der Versicherung 11 bzw. 15 Jahre alt waren. Bei dieser Vertragsgestaltung stand der Zweck im Vordergrund, Mittel zur Tilgung betrieblicher Kredite anzusparen. Der Bundesfinanzhof entschied deshalb, dass der Anspruch der Gesellschaft gegen den Versicherer in Höhe des geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals zum Bilanzstichtag zu aktivieren ist. Die diesen Betrag übersteigenden Anteile der Prämienzahlungen seien als Betriebsausgaben abzugsfähig.

Veröffentlicht am: 15. August 2011