Die Kosten für ein „außerhäusliches“ Arbeitszimmer sind voll abzugsfähig

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind in vollem Umfang als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, sind die auf das häusliche Arbeitszimmer entfallenden Kosten bis zu 1.250 € abzugsfähig. Diese Abzugsbeschränkung besteht nach einem Urteil des Finanzgerichts Köln nicht für ein „außerhäusliches“ Arbeitszimmer. Nach der Urteilsbegründung liegt ein „außerhäusliches“ Arbeitszimmer vor, wenn die Räumlichkeiten so getrennt sind, dass man nicht vom Arbeitszimmer zur Wohnung und umgekehrt wechseln kann. Hat ein Arbeitszimmer keinen unmittelbaren Zugang von der Wohnung aus und ist es nur über einen Bereich zu erreichen, der auch von fremden Personen benutzt werden kann, liegt folglich ein „außerhäusliches“ Arbeitszimmer vor. Die tatsächlich entstandenen Kosten sind vollumfänglich abzugsfähig. Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

